F r i e d h o f s o r d n u n g (Stand 2016)
der Pfarrkirchenstiftung St. Martin Reischach
Diözese Passau
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand der Friedhofsordnung
§ 2 Zweck des Friedhofs
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten im Friedhof
§ 5 Arbeiten im Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Anmeldung
§ 7 Särge / Urnen
§ 8 Ruhefrist
§ 9 Leichenausgrabung und Umbettung
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
§ 11 Einzelgräber
§ 12 Doppelgräber
§ 13 Urnengräber
§ 14 Sammelgrabstätte Sternenkinder
§ 15 Wahlgräber
§ 16 Größe der Gräber
§ 17 Rechte an Grabstätten
§ 18 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
§ 19 Beendigung von Nutzungsrechten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Errichtungsgenehmigung
§ 21 Grabmalgestaltung
§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
§ 23 Gestaltung der Gräber
VI. Leichenhaus
§ 24 Benutzung des Leichenhauses
VII. Leichentransportmittel
§ 25 Leichentransport
VIII. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 26 Leichenträger
§ 27 Friedhofspersonal
IX. Trauerfeiern
§ 28 Gestaltung
§ 29 Genehmigung
X. Schlussbestimmungen
§ 30 Haftung
§ 31 Gebühren
§ 32 Inkrafttreten
Die Pfarrkirchenstiftung Reischach erlässt folgende Friedhofsordnung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand der Friedhofsordnung
Der Friedhof in Reischach (alter und neuer Teil) steht im Eigentum der katholischen Pfarrkirchenstiftung von Reischach und ist somit ein kirchlicher Friedhof im Sinne des kirchlichen Gesetzbuches (CIC). Er wird von der Kirchenverwaltung unterhalten, verwaltet und beaufsichtigt. Die Kirchenverwaltung hat auch das Leichenhaus und die Leichentransportmittel zu verwalten und zu beaufsichtigen. Sie bedient sich dabei des Friedhofs- und Bestattungspersonals.
§ 2
Zweck des Friedhofs
1. Der Friedhof dient zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohner
der Pfarrei Reischach waren oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofs-
ordnung Anspruch auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben.
2. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung der Kirchenverwaltung
erfolgen.
3. Tot- und Fehlgeburten müssen in Gräbern oder im Sammelgrab beigesetzt
werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
1. Der Friedhof ist tagsüber geöffnet.
2. Die Kirchenverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner
Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4
Verhalten im Friedhof
1. Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes ent-
sprechend zu verhalten.
2. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
b) gewerbliche Dienste und Waren aller Art anzubieten,
c) Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen,
d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern,
e) Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde),
f) zu spielen, zu lärmen und zu rauchen oder Alkohol zu konsumieren,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder
zu beschädigen,
h) Grabeinfassungen oder Grabbeete unbefugt zu betreten,
i) unpassende Gefäße und Gegenstände auf den Grabstätten aufzustellen,
j) Blumen, Pflanzen oder Sträucher unbefugt abzureißen oder Erde mit zu-
nehmen,
k) Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen,
l) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung
der Kirchenverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
m) Pflanzenschutzmittel oder chemische Mittel zu verwenden.
3. Eltern haften für ihre Kinder.
4. Den Anordnungen des Kirchenverwaltungsvorstandes, Kirchenpflegers und
Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
§ 5
Arbeiten im Friedhof
1. Gewerbliche Arbeiten im Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Kirchenverwaltung.
Diese Arbeiten können untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung
nicht gewährleistet ist oder wenn gegen die Friedhofsordnung oder Anordnungen
der Kirchenverwaltung verstoßen wird.
2. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Kirchenverwaltung zu beantragen. Der Antrag-
steller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Be-
rechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt.
3. An Sonn- und Feiertagen sowie an Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen
dürfen gewerbliche und ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen
werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
4. Gewerbliche oder störende Arbeiten sind während einer Totenfeier oder Bestat-
tung untersagt.
5. Bei gewerblichen Arbeiten ist Berechtigten - soweit erforderlich - die Benutzung
der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige
Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
6. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
7. Wer unberechtigt Arbeiten ausführt, kann vom Kirchenverwaltungsvorstand,
Kirchenpfleger oder Friedhofspersonal aus dem Friedhof gewiesen werden.
8. Gewerbetreibende haben für alle Schäden, die von ihnen fahrlässig oder schuld-
haft verursacht werden, einzustehen.
9. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur an den von der Kirchenverwaltung genehmigten Stellen gelagert
werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der
Friedhöfe gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6
Anmeldung
1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Kirchenverwaltungs-
vorstand anzumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Be-
scheinigungen vorzulegen. Ein Grabnutzungsrecht ist nachzuweisen.
2. Ein neues Grab muss mindestens 24 Stunden vor der Bestattung bei der Kirchen-
verwaltung bestellt werden. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Kirchen-
verwaltung festgelegt.
3. Die Bestattungen werden ausschließlich durch die von der Kirchenverwaltung be-
auftragten Personen ausgeführt.
§ 7
Särge / Urnen
1. Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist.
2. Sie dürfen nur aus Holz hergestellt sein.
3. Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die
aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind
oder beschaffen sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 8
Ruhefrist
1. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichen- und Aschenreste
15 Jahre, für Kinder bis zum 5. Lebensjahr 10 Jahre.
§ 9
Leichenausgrabung und Umbettung
1. Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
2. Umbettungen von Leichen und Aschen haben - soweit nicht eine behördliche An-
ordnung vorliegt - einen Antrag des Nutzungsberechtigten zur Voraussetzung.
Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des staatlichen Gesund-
heitsamtes. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
3. Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden nur von Beauftragten oder Bedien-
steten der Kirchenverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt der
Umbettung oder Ausgrabung.
4. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und Ausgrabung und haftet für
Schäden, die dadurch entstehen.
5. Der Ablauf der Ruhefrist für Leichen und Aschen wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchenstiftung.
An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.
2. Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind:
a) Einzelgräber
b) Doppelgräber
c) Urnengräber
d) Sammelgrab Sternenkinder
3. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht
nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser
Friedhofsordnung erworben werden.
4. Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungs-
rechten an bestimmten, aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonder-
heiten privilegierten Grabstätten besteht nicht.
5. Ebenso besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten
unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
§ 11
Einzelgräber
Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. In ihm können ein Sarg und bei Tiefer-
legung zwei Särge beigesetzt werden.
§ 12
Doppelgräber
Ein Doppelgrab besteht aus zwei Grabstellen. In ihm können zwei Särge und bei Tieferlegung vier Särge beigesetzt werden.
§ 13
a) Urnenerdgräber
In einem Urnenerdgrab können zwei Urnen und bei Tieferlegung vier Urnen beigesetzt werden. Urnen dürfen ausnahmsweise auch in vorhandenen Einzel- und Doppelgräbern beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als drei Urnen pro Grab anstelle eines Sarges.
b) Urnenwandgräber
In den Urnenkammern der Stelen können bis zu zwei bzw. vier Urnen beigesetzt werden. Die Verschlussplatten sind Eigentum der Pfarrkirchenstiftung Reischach und werden von dieser einheitlich beschriftet. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen.
Es ist nicht gestattet, Urnenkammern zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Kammern zu entfernen. Es ist ferner nicht gestattet, Nägel oder Schrauben anzubringen, Bildwerke (ausgenommen auf die Verschlussplatte aufgeklebte max. 9 cm große Medaillons mit dem Bild des/der Verstorbenen) oder Ähnliches aufzustellen oder an den Wänden oder Nischen Kränze, Kerzen, Blumen oder Ähnliches anzubringen.
Natürlicher Blumenschmuck und Kerzen können nur auf die Bodenplatte vor der Urnenstele gestellt werden.
Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht zulässige Veränderungen, Vasen usw. oder nicht mehr frischen oder künstlichen Blumenschmuck bzw. sonstige
Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen.
§ 14
Sammelgrabstätte Sternenkinder
Auf Wunsch können Kinder, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben
sind und wenn sonst keine geeignete Familiengrabstätte vorhanden ist, in unserer Sammelgrabstätte für Sternenkinder beigesetzt werden.
Es können hier Kinder aus dem gesamten Pfarrverband Reischach ihre letzte Ruhestätte finden.
Auf den vorhandenen Granittafeln muss der Vorname und das Geburts- bzw.
Sterbejahr eingraviert werden. Die Gravurkosten hat der Berechtigte zu tragen.
Die Granittafel bleibt Eigentum der Pfarrkirchenstiftung Reischach und wird nach der
Mindestruhefrist von zehn Jahren abgenommen bzw. ersetzt.
§ 15
Wahlgräber
Ein Anspruch auf eine Wahlgrabstätte besteht nicht.
§ 16
Größe der Gräber
1. Neue Grabstätten haben folgende äußere Maße:
a) Einzelgräber Länge: 2,00 m
Breite: 1,00 m
b) Doppelgräber Länge: 2,00 m
Breite: 1,30 m
c) Urnenerdgräber Länge: 0,95 m
Breite 0,80 m
2. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt allseits mindestens 0,50 m.
3. Der erste Sarg muss in eine Tiefe von 2,00 m gelegt werden, die erste Urne in
eine Tiefe von 1,50 m.
4. Die Tiefe des Grabes von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante
eines Sarges oder einer Urne beträgt mindestens 1,00 m.
§ 17
Rechte an Grabstätten
1. Bei allen Grabstätten wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür fest-
gesetzten Gebühren erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine
Urkunde ausgestellt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhefrist
hinaus kann nur vorgenommen werden, wenn auf dem Friedhofsgelände ausrei-
chend Platz vorhanden ist.
2. In den Gräbern können grundsätzlich nur der Inhaber des Nutzungsrechtes und
seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder
Lebensgefährte, Verwandte der auf- und absteigenden Linie, angenommene Kin-
der, Geschwister und Ehegatten der vorbezeichneten Verwandten.
3. Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf die im vorstehenden
Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über, unbeschadet
einer anderweitigen vertraglichen Regelung oder Verfügung von Todes wegen.
4. Der Nachweis des Überganges und die gültige Nutzungsurkunde sind vorzule-
gen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist bei der Kirchenverwaltung zu be-
antragen und wird durch eine neue Urkunde bescheinigt.
5. Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann nur mit schriftlicher Genehmigung
der Kirchenverwaltung erfolgen.
§ 18
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
1. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte
an dem betreffenden Ort aus besonderen Gründen nicht mehr belassen werden
kann.
2. Dem Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige
andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. Die
Umbettungskosten werden erstattet.
§ 19
Beendigung von Nutzungsrechten
1. Nach Ablauf der Mindestruhefrist kann der Nutzungsberechtigte die Grabstätte
schriftlich bei der Kirchenverwaltung kündigen.
2. Über Grabstätten, bei denen das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist
abgelaufen ist, kann die Kirchenverwaltung verfügen. Sie wird dem bisherigen
Nutzungsberechtigten, sofern dessen Anschrift feststellbar ist, eine entsprechen-
de Mitteilung machen.
2. Im Rahmen der Verfügung nach Abs. 1 kann die Kirchenverwaltung Urnen und
Knochenreste entfernen und an anderer Stelle des Friedhofs würdig bestatten
lassen. Das Grab wird aufgelassen; eventuelle Grabeinfassungen und das Grab-
mal sind vom bisherigen Nutzungsberechtigten umgehend zu entfernen. Wenn
dieser sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes selbst
beseitigt hat, kann dies die Kirchenverwaltung auf dessen Kosten veranlassen.
Das Grabmal geht in das Eigentum der Kirchenverwaltung über. Ersatzansprüche
des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20
Errichtungsgenehmigung
1. Die Errichtung von Grabmälern und Einfriedungen oder deren Änderung bedarf
- unbeschadet sonstiger Vorschriften - der schriftlichen Erlaubnis der Kirchenver-
waltung. Die Kirchenverwaltung ist berechtigt, soweit dies zur Wahrung der Rech-
te anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu
treffen, die sich insbesondere auf Material, Art und Größe der Grabmäler und
Einfriedungen beziehen.
2. Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist rechtzeitig vorher bei der Kirchenverwaltung zu be-
antragen. Die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen sind in zwei-
facher Ausfertigung beizufügen; bei Grabmälern der Grabmalentwurf einschließ-
lich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Materials,
der Bearbeitungsweise, der Anordnung der Schrift und Schmuckverteilung. Aus
den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des
§ 20 dieser Friedhofsordnung entspricht.
4. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Verantwortlichen
von der Kirchenverwaltung entfernt werden.
5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an
den Grabmälern, angebracht werden.
6. Auf erworbenen Grabstätten muss innerhalb eines Jahres eine Einfriedung und
ein Grabmal errichtet werden. Bei Nichterfüllung fällt der Grabplatz an die Kir-
chenstiftung zurück; der Kaufpreis wird erstattet.
§ 21
Grabmalgestaltung
1. Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form,
Material und Farbe nicht aufdringlich wirken. Es darf nicht Ärgernis erregen
oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken stören. Inhalt und Art der In-
schrift muss der Würde des Friedhofs entsprechen.
2. Für Grabmäler dürfen in der Regel nur Natursteine, Holz, Glas und Schmiede-
eisen verwendet werden.
3. Grabmäler, einschl. der Einfassungen, sind bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Einzelgräber Breite: 0,80 m
Höhe: 1,30 m
b) Doppelgräber Breite: 1,10 m
Höhe: 1,30 m
c) Urnenerdgräber Breite: 0,60 m
Höhe: 0,80 m
Bei Urnenerdgräbern kann statt eines Grabmals auch eine Steinplatte in der
Größe von 0,80 x 0,80 m in den Boden eingelassen werden.
4. Kreuze aus Holz, Metall oder Glas dürfen bei Einzel- und Doppelgräbern bis
zu 1,80 m, bei Urnenerdgräbern 1,20 m hoch sein. Die Gesamthöhe wird jeweils
ab Erdoberkante gerechnet.
§ 22
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
1. Bei der Errichtung von Grabmälern sind die allgemein anerkannten Regeln des
Handwerks zu beachten. Die Grabmale sind Eigentum des Nutzungsberechtigten.
2. Die Grabmäler sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen
oder sich senken können.
3. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und
Stärke, bestimmt die Kirchenverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach
§ 19. Sie kann die Einhaltung ihrer Vorgaben überprüfen.
4. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede
durch die Errichtung von Grabmälern und Einfassungen entstehende Beschädi-
gung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist dafür verant-
wortlich, dass die erforderlichen Aufräumarbeiten durchgeführt werden.
5. Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen Zustand
zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen
des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grab-
mäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufwei-
sen, können nach vorausgegangener Aufforderung auf Kosten des Verantwort-
lichen umgelegt oder entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstel-
lung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen. Bei Gefahr
in Verzug kann die Kirchenverwaltung ohne Fristsetzung die erforderlichen Maß-
nahmen anordnen. Abs. 7 gilt entsprechend.
6. Grabmäler und Einfriedungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungs-
rechtes nur mit Zustimmung der Kirchenverwaltung entfernt werden.
7. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmäler zu entfernen. Sie gehen,
falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung der Kir-
chenverwaltung entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer ge-
schlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Kirchenstiftung über. Sind
Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch
öffentlichen Anschlag in ortsüblicher Weise.
8. Urnen von aufgelassenen Urnenkammern werden in einem von der Kirchen-
verwaltung festgelegten Sammelerdgrab beigesetzt.
§ 23
Gestaltung der Gräber
1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die
Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage
gewahrt bleibt.
2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur Gewächse zu verwenden, die die be-
nachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
3. Verwelkte Blumen und Kranzteile sind von den Gräbern zu entfernen und
mitzunehmen oder in den vorgesehenen Container zu werfen. Anfallender
Müll ist selbst zu entsorgen.
4. Die Instandhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen (z. B. Anpflanzungen,
Pflege von Anlagen und Wegen) werden von der Kirchenverwaltung ausgeführt.
In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte
Gräber nicht betroffen sind.
5. Die Grabstätte muss spätestens 6 Monate nach der letzten Bestattung gärtnerisch
angelegt und gepflegt werden.
6. Übernimmt bei einem Grab niemand die Pflege und Instandhaltung oder ent-
spricht dessen Zustand nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung, kann
ein ordnungsgemäßer Zustand im Wege der Ersatzvornahme herbeigeführt wer-
den. Werden die hierbei entstandenen Kosten nach Aufforderung nicht ersetzt,
kann die Kirchenverwaltung den Grabhügel einebnen, das Grabmal entfernen
und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig vergeben.
7. Die Kirchenverwaltung kann im Einzelfall besondere Anordnungen treffen
(z.B. bei Vernachlässigung einer Grabstätte).
VI. Leichenhaus
§ 24
Benutzung des Leichenhauses
1. Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen und Urnen aller im Gebiet
der Pfarrei Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden.
2. Die Leichen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Diese darf in Begleitung des
Friedhofpersonals betreten werden, wenn eine Erlaubnis der Kirchenverwaltung
vorliegt und keine gesundheitsaufsichtsrechtlichen oder sonstiges Bedenken
bestehen.
3. Die Särge von Personen, die beim Eintritt ihres Todes an einer meldepflichtigen
übertragbaren Krankheit erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum
untergebracht. Das Betreten dieses Raumes und das Besichtigen der Leichen
ist nur zulässig, wenn zuvor eine Genehmigung des Amtsarztes eingeholt wurde.
Eine Aufbahrung solcher Leichen unterbleibt.
4. Lichtbild- oder Filmaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis
der Kirchenverwaltung und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung
in Auftrag gegeben hat.
VII. Leichentransportmittel
§ 25
Leichentransport
Die Beförderung der Leichen kann nur von einem anerkannten Leichentransport-
unternehmen übernommen werden.
VIII. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 26
Leichenträger
1. Der Transport von Leichen im Friedhofsbereich, die Mithilfe bei der Aufbahrung
sowie die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von den von der
Kirchenverwaltung bestellten Leichenträgern ausgeführt, sofern diese Aufgabe
nicht die Gemeinde wahrnimmt.
2. Auf Antrag kann die Kirchenverwaltung von der Inanspruchnahme des Träger-
personals Befreiung erteilen.
§ 27
Friedhofspersonal
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung
aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem von der Kir-
chenverwaltung bestellten Personal oder den Vertragsfirmen.
IX. Trauerfeiern
§ 28
Gestaltung
Nachrufe, Kranzniederlegungen und musikalische Darbietungen müssen mit dem
mit der Trauerfeier beauftragten Geistlichen abgestimmt werden.
§ 29
Genehmigung
Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung oder Be-
erdigung stattfinden oder die durch einen anderen als einen geistlichen oder
offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vor-
herigen Genehmigung der Kirchenverwaltung. Diese ist berechtigt, sich Reden,
Texte und Ablauf dieser Veranstaltung vorlegen zu lassen.
X. Schlußbestimmungen
§ 30
Haftung
1. Die Pfarrkirchenstiftung haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen
gegen diese Friedhofsordnung bei der Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen
oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die
Kirchenverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den
einzelnen Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhuts- und Überwachungs-
pflichten bestehen nicht.
2. Im übrigen haftet die Pfarrkirchenstiftung nur bei Vorsatz und grober Fahr-
lässigkeit.
§ 31
Gebühren
Die Benutzung der von der Pfarrkirchenstiftung Reischach verwalteten Friedhöfe
und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die jeweils geltende
Friedhofsgebührenordnung.
§ 32
Inkrafttreten
1. Diese Friedhofsordnung tritt am Tage der Genehmigung durch die kirchliche
Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig erlischt die vom 15. Mai 2008.
2. Die Rechte und Pflichten der politischen Gemeinde nach dem jeweils gültigen
Bestattungsrecht werden durch diese Friedhofsordnung nicht berührt.
Reischach, den 13. April 2016
gez. gez.
-Ludwig Samereier- -Ludwig Demmelhuber-
Kirchenverwaltungsvorstand Kirchenpfleger
Stiftungsaufsichtliche Genehmigung:
Diese Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Passau, den 19. April 2016
gez. Dr. iur. Josef Sonnleitner
Finanzdirektor
Bekanntmachungsvermerk:
Die amtliche Bekanntmachung der Friedhofsordnung vom 13. April 2016
erfolgte am 2. Mai 2016 durch Niederlegung im Katholischen Pfarramt
Reischach.
Hierauf wurde hingewiesen durch Veröffentlichung im Pfarrverbandsbrief, dass die
neue Friedhofsordnung im Pfarramt und im Internet eingesehen werden kann.
Reischach, den 2. Mai 2016
gez. gez.
-Ludwig Samereier- -Ludwig Demmelhuber-
Kirchenverwaltungsvorstand Kirchenpfleger